Verwaltungsgerichtshof
25.01.2006
2002/13/0027
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24. April 2002, 2000/13/0208; E 28. November 2001, 96/13/0127). Als nahestehende Person kommt auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht, an der ein Anteilsinhaber beteiligt ist vergleiche Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 42 zu Paragraph 8,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/13/0028