Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Geschäftszahl

2001/17/0158

Rechtssatz

Die in Paragraph 236, Absatz eins, BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (Hinweis E 13. Dezember 1985, 84/17/0007; E 23. September 1988, 85/17/0121; E 19. Mai 1994, 92/17/0235; E 14. Juli 1994, 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (E 22. September 1992, 92/14/0083; E 14. September 1993, 93/15/0024).