Verwaltungsgerichtshof
27.02.2001
2001/13/0030
Der VwGH hat vor allem im Erkenntnis vom 15. November 1995, 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung iSd Paragraph 45, EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
98/13/0088 B 17. März 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61999CJ0113 18. Jänner 2001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0031 E 28. März 2001
99/13/0080 E 28. März 2001
99/13/0030 E 28. März 2001