Verwaltungsgerichtshof
07.08.2003
2000/16/0573
GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0574