Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2003

Geschäftszahl

2000/16/0573

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0574