Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Geschäftszahl

2000/16/0362

Rechtssatz

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann (siehe die Nachweise bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 zu Paragraph 13, GGG). Hier geht es aber nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die beanspruchte Gebührenbefreiung anlässlich der Eintragung in das Firmenbuch noch nicht geltend gemacht hat, sondern darum, dass die materiellen Voraussetzungen damals nicht vorgelegen sind. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (Tschugguell-Pötscher a.a.O., E 8 zu Paragraph 13, GGG). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre aber nur in dem im Paragraph 4, Absatz 4, NEUFÖG beschriebenen Fall zulässig gewesen.