Eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Behörde darf in der Berufungsvorentscheidung erhöht werden, weil nach § 276 Abs 1 BAO kein Verböserungsverbot besteht.Eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Behörde darf in der Berufungsvorentscheidung erhöht werden, weil nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO kein Verböserungsverbot besteht.