Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Geschäftszahl

2000/15/0067

Rechtssatz

Der für die Verweigerung der Guthabensrückzahlung wesentliche Pfändungsakt würde auch nicht durch eine nach Paragraph 65, Absatz 4, AbgEO dem Drittschuldner ermöglichte Anfechtung des Zahlungsverbotes beseitigt. Die Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 65, Absatz 4, AbgEO beschränkt sich nämlich auf die Interessensphäre des Drittschuldners und es steht diesem beispielsweise nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (Hinweis E 12. November 1980, 3279/80).