Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2000/15/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt es für die Beurteilung der Verschuldensfrage darauf an, welcher der Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befaßt gewesen ist. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern der Gesellschaft betrauten (oder hiefür verantwortlichen) Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis E 24.6.1982, 81/15/0100).