Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2000/15/0032

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BAO hat die Abgabenbehörde - solange sie noch nicht entschieden hat - auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Zeitliche Grenzen für eine solche Berücksichtigung ergeben sich jedoch aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind. Das bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 4, BAO voraussetzt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt etwa ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (Hinweis E 15. Juni 1993, 90/14/0213).