Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2000/15/0009

Rechtssatz

Ausführungen, dass weder die im konkreten Fall vom Leiter einer Bankfiliale besuchten Kurse aus Gruppendynamik, Kinesiologie, Somathosynthese, Psychosomatik und Neurolinguistischem Programmieren noch die damit in Zusammenhang stehende Literatur unter Berücksichtigung des Paragraph 20, EStG 1988 eine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellten (Hinweis E 17. September 1996, 92/14/0173).