Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2001

Geschäftszahl

2000/13/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0195 E 30. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig ist; die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge.