Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Geschäftszahl

2000/13/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0238 E 23. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Hinweis E 30.5.2001, 2000/13/0163; E 5.4.2001, 98/15/0046; E 23.11.2000, 95/15/0203; E 26.4.2000, 96/14/0098).