Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Geschäftszahl

2000/13/0137

Rechtssatz

Sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LiebhabereiV 1990 zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (Hinweis E 24.2.2000, 97/15/0166).