Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Geschäftszahl

2000/13/0137

Rechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071) ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz vorgetragen wird.