Verwaltungsgerichtshof
31.01.2001
2000/13/0001
Aus dem Umstand, dass auch der Steuerschuldner Anspruch auf Erlassung des Zuteilungsbescheides hat, ergibt sich deutlich, dass eine bescheidmäßige Feststellung iSd Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 auch dann zu ergehen hat, wenn der Steuerschuldner behauptet, dass zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen. Eine "Uneinigkeit" der Gemeinden ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/13/0002