Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Geschäftszahl

99/15/0110

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählt Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sonstige Einkünfte in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen (Hinweis E 28. Mai 1998, 96/15/0114). Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, legcit. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht.