Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

99/14/0299

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer konnte nicht durch das Ergehen eines auf Paragraph 92, Absatz eins, BAO gestützten Feststellungsbescheides ersetzt werden. Dass dem Beschwerdeführer Anlassfallwirkung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14992/1997, erfolgten Aufhebung der Ziffer 3, des Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, zukam, ergab sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und bedurfte keiner gesonderten "Feststellung" durch die Abgabenbehörden. Die bescheidmäßige Rückforderung der seinerzeit zur Auszahlung gelangten Kinderabsetzbeträge hätte nur auf Grundlage einer gesetzlichen Anordnung (Artikel 18, B-VG) erfolgen dürfen, welche im gegenständlichen Fall nicht bestand.