Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Geschäftszahl

99/14/0217

Rechtssatz

Bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 Verluste aus einzelnen Einkunftsarten idR ausgeglichen. Nur das Einkommen, also die saldierte Größe, wird der Besteuerung unterworfen. Etwas anderes kann aber auch für grenzüberschreitende Sachverhalte unter Berücksichtigung des DBA-Deutschland nicht gelten. Dies ergibt sich aus Artikel eins, Absatz eins, DBA-Deutschland. Es liegt nämlich kein Fall einer dort angesprochenen Doppelbesteuerung vor. Durch die Berücksichtigung des in Deutschland erwirtschafteten (nach den Bestimmungen des österreichischen Steuerrechtes ermittelten) Verlustes bei der Ermittlung des (österreichischen) Einkommens, wie dies durch die innerstaatliche Norm des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 vorgeschrieben wird, wird der Steuerpflichtige nicht iSd Artikel eins, Absatz eins, DBA-Deutschland "doppelt zu Steuern herangezogen". Das DBA-Deutschland steht somit einer Berücksichtigung des in Deutschland erwirtschafteten Verlustes bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 und damit bei der Berechnung der (österreichischen) Einkommensteuer nicht entgegen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass DBA bloß eine Schrankenwirkung insofern entfalten, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Sie führen keineswegs zu einer erweiterten Steuerpflicht ("negative Wirkung" von Doppelbesteuerungsabkommen, vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, 326; Vogel, DBA3 Einl Rz 46). Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird. Ein DBA vermag also den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einzuschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht gar nicht bestehenden Besteuerungsanspruch zu begründen. Das innerstaatliche Einkommensteuerrecht erfasst im Beschwerdefall nur das um den in Deutschland erwirtschafteten Verlust verminderte Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. (Abgehen von E 6.3.1984, 83/14/0107, RS 2; E 21.5.1985, 85/14/0001, RS 2)

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 5/2002, S 285 - S 289;

SWI 2001, S 466 - S 472;

ÖStZ 2001, S 569 - 571;

SWI 2001, S 514 - S 522;

SWI 2002, S 86 - 94;

SWI 2001, S 505 - S 508;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

85/14/0001 E 21. Mai 1985 RS 2

83/14/0107 E 6. März 1984 RS 2

(RIS: abgv)