Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

99/13/0147

Rechtssatz

Wird ein Bescheid des Finanzamtes aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben, so entspricht der Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich auch nur in einem Aufhebungsgrund als zutreffend erweist, weil es bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides nur darauf ankommt, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil mangels Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheides nicht zu erkennen ist, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt worden sein könnte, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf Paragraph 299, Absatz 2, BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige litera des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde (Hinweis E 24. Juni 2003, 97/14/0060; E 30. April 2003, 97/13/0145, 0183; E 31. Jänner 2001, 95/13/0263).