Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2000

Geschäftszahl

99/13/0014

Rechtssatz

Die in Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO festgelegte Wirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 188, BAO oder eines Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:

1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO).

2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3, BAO).

Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung ihr nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist.