Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2001

Geschäftszahl

98/16/0392

Rechtssatz

Hätte das Finanzamt bei der Kenntnis von Unterlagen und ihrer richtigen rechtlichen Subsumtion schon im Zeitpunkt der Erlassung der durch die Wiederaufnahme behobenen Bescheide zu einer Einbeziehung der Baukosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage und somit zu einem höheren Steuerbetrag kommen müssen, so ist dies für die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S. 2931 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/16/0158