Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Geschäftszahl

98/14/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 94/13/0266 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem Paragraph 212 a, BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (Hinweis E 30.6.1994, 94/15/0056).