Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Geschäftszahl

98/13/0214

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1974, 1138/72, VwSlg 4635 F/1974, in einem Fall, in welchem das Urlaubsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres dauerte (Bilanzstichtag war der 31. 12.), zum Ausdruck gebracht, dass man davon wird ausgehen müssen, dass eine Verpflichtung zur Abgrenzung der Urlaubsansprüche nicht besteht, weil sich in der Regel die zu aktivierenden und zu passivierenden Beträge weitgehend ausgleichen und die Berechnung dieser Abgrenzungsposten meist einen großen Zeitaufwand erfordert, der zu dem wirtschaftlichen Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis steht. Wenn sich der Steuerpflichtige aber zu einer solchen Periodengewinnabgrenzung entschließt, ist die Abgrenzung in aktiver und passiver Hinsicht vorzunehmen. Auch in seinem Erkenntnis vom 7. Februar 1990, 88/13/0241, sah sich der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem die Frage strittig war, ob in der Bildung einer Urlaubsgeldrückstellung eine Bilanzänderung oder eine Bilanzberichtigung zu sehen ist, nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zutreffend wies allerdings Hofians, Steuerliche Behandlung von Urlaubsrückstellungen, ÖStZ 1986, 253, darauf hin, dass eine solche Abgrenzung nur bei unwesentlichen Ergebnisänderungen unterbleiben kann. Führt der nicht periodengerechte Anfall von Nichtleistungsentgelten zu wesentlichen Ergebnisverzerrungen, ist eine Abgrenzung im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt vor dem Hintergrund seiner Erwägungen im zitierten Erkenntnis vom 23. Jänner 1974 diese Ansicht.