Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Geschäftszahl

98/13/0096

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 303, Absatz 4, BAO hängt nicht nur von der Voraussetzung, dass (ua) Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese weitere Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Spruch der im Fall einer tatsächlich erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 307, Absatz eins, BAO mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu verbindenden Sachentscheidung nicht anders lautet als der Spruch des im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheides (Hinweis E 26.4.2000, 96/14/0176).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/13/0242