Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

98/13/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7

Stammrechtssatz

Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, FamLAG (nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (Hinweis E 10.12.1997, 97/13/0185, 0217).