Verwaltungsgerichtshof
23.11.2001
98/02/0292
GRS wie 97/02/0220 E 27. Juni 1997 VwSlg 14713 A/1997 RS 1
Der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG steht AUCH DANN in Einklang mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, wenn dem Zulassungsbesitzer eines KFZ mit ausländischen Kennzeichen der Auftrag der österr. Behörde zur Lenkerauskunft unmittelbar im Postverkehr in Deutschland zugestellt wurde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).