Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

97/15/0148

Rechtssatz

Entsprechend der im Beratungsvertrag angeführten Beratungsmaßnahmen und Beratungsziele war die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen offen und sollte erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer Verhältnisse das Berufsziel ("unselbständig oder Gründung eines eigenen Unternehmens") gewählt werden. Solcherart diente aber das Karriereberatungsprogramm (laut Angabe des Abgabepflichtigen zur "Wiedererlangung eines entsprechenden Postens") primär vergleichbar Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben, und war wie diese (Hinweis E 28.10.1993, 90/14/0040) dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG zuzuordnen.