Verwaltungsgerichtshof
21.07.1998
97/14/0131
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO vorgesehene Tilgung beenden (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).