Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/14/0116

Rechtssatz

Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger voraus. Wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung auszustellen, kann die fehlende Rechnung nicht einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden (Hinweis E 15.10.1979, 1615/78, VwSlg 5412 F/1979).