Verwaltungsgerichtshof
25.11.2002
97/14/0094
GRS wie 87/14/0004 E 27. Februar 1990 RS 3
Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/14/0095