Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Geschäftszahl

97/14/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0004 E 27. Februar 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/14/0095