Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Geschäftszahl

97/13/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0021 E 10. Juni 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).