Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Geschäftszahl

96/15/0261

Rechtssatz

Aus den ErläutRV zum Paragraph 34, EStG 1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit bzw Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu Paragraph 34, Absatz 3,). Der Begriff "Mehraufwendungen" im Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 stellt in diesem Sinn lediglich klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (kein Abzug des Selbstbehaltes) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im Paragraph 5, der Verordnung BGBl Nr 1988/675 vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 37 zu Paragraph 34,).