Verwaltungsgerichtshof
24.02.2000
96/15/0062
GRS wie VwGH E 1995/12/13 93/13/0253 1
(hier ohne ersten und letzten Satz)
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 mit Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 ergibt sich, daß als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur solche Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften in Betracht kommen, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden, der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert (Hinweis E 7.12.1988, 88/13/0008 und 88/13/0009). Mit der Beteiligung an den stillen Reserven ist eine Beteiligung bei Auflösung der Gesellschaft gemeint (Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060).