Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Geschäftszahl

96/13/0081

Rechtssatz

Wird in der Berufung gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalsteuer dessen ersatzlose Aufhebung beantragt, so ist damit den Erfordernissen des Paragraph 250, Absatz eins, Litera b und c BAO entsprochen.