Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/16/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/30 95/16/0098 7

Stammrechtssatz

Wird ein der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgabe gemäß Paragraph 208, Absatz 2, BAO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Ordnungsgemäß angezeigt heißt in diesem Zusammenhang richtig, vollständig und bei der richtigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Umfang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0026, 0027 und 93/16/0028). Im Beschwerdefall wurde der Abgabenbehörde insbesondere der Wert eines in Deutschland gelegenen Grundstückes erst nach einem lange andauernden Vorhalteverfahren und nach zahlreichen, vom nunmehrigen Beschwerdevertreter eingebrachten Fristverlängerungsansuchen bekannt. Erst mit diesem Zeitpunkt hat die Abgabenbehörde iSd Paragraph 208, Absatz 2, BAO vom Erwerbsvorgang vollständig Kenntnis erlangt.