Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

95/15/0117

Rechtssatz

Die von der GmbH vom Sachwert ihrer Liegenschaften abgeleitete Annahme, der beim Verkauf der Geschäftsanteile erzielte Preis entspreche nicht dem gemeinen Wert der Anteile, rechtfertigt nicht de Schluß, daß der Verkauf der Anteile nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0077).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/15/0116 E 23. November 2000

95/15/0118 E 23. November 2000