Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

95/15/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 89/15/0003 1

Stammrechtssatz

Um den gemeinen Wert von Anteilen an einer GmbH nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz BewG ableiten zu können, müssen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustandegekommene Verkäufe vorliegen, die nicht durch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt waren (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0124).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/15/0116 E 23. November 2000

95/15/0118 E 23. November 2000