Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
95/15/0117
Die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung über Berufungen dem Berufungssenat (als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz) obliegen, sind in Paragraph 260, Absatz 2, BAO - abgesehen von den in Paragraph 261, BAO genannten Vorauszahlungen, Beiträgen und Zuschlägen - taxativ aufgezählt. Da die Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen iSd 189 BAO nicht in Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannt ist, fällt die Entscheidung über Berufungen in derartigen Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit eines Berufungssenates.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/15/0116 E 23. November 2000
95/15/0118 E 23. November 2000