Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

95/15/0058

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt weder eine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/13/0190) noch eine solche für einen Aufschiebungsantrag dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/15/0059