Verwaltungsgerichtshof
22.02.2001
95/15/0058
Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt weder eine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/13/0190) noch eine solche für einen Aufschiebungsantrag dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0059