Verwaltungsgerichtshof
22.10.1996
95/14/0018
Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten (uU im Wege von Rückstellungen) erfaßt. Aufgrund Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 sind aber auch Vorgänge, die sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebes ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (Hinweis E 22.3.1993, 93/13/0091). Die Bestimmung des Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 erfaßt Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden. Dies läßt sich aus der Aufzählung im Klammerausdruck des Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 (erster Teilstrich) ableiten.
Besprechung in:
Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 366 - 372;