Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

95/13/0245

Rechtssatz

Als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß (Hinweis Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988, Tz 2). Anders als etwa freiwillig geleistete Zahlungen an die Partei (Hinweis oV, Parteisteuer nicht abzugsfähig, RdW 1988, 363) sind somit auf Grund einer Verpflichtung geleistete Parteibeiträge steuerlich abzugsfähig.

Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Ansicht des BFH:

So sind Wahlkampfkosten eines Bewerbers um das Amt eines Landrats in Bayern abzugsfähig, weil mit dem Amt steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind (Urteil des BFH vom 25.1.1996, römisch IV R 15/95, BStBl römisch II 431). Das Urteil des BFH vom 8.12.1987, römisch IX R 161/83, BStBl 1988 römisch II 433, erging demgegenüber lediglich zum Umfang des Abzugsverbotes iSd Paragraph 22, Nr 4 Satz 2 dEStG, einer Regelung, die im österreichischen Recht keine Entsprechung gefunden hat.