Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/13/0130

Rechtssatz

Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß dem Rechtsmittel gemäß Paragraph 254, BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern.