Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Geschäftszahl

94/16/0193

Rechtssatz

Paragraph 27, UrhG sieht eine Veräußerlichkeit nur für das Werknutzungsrecht vor, wohingegen betreffend die Werknutzungsbewilligung eine entsprechende Regelung fehlt. Werknutzungsbewilligungen (das sind sogenannte einfache Nutzungsrechte iSd Paragraph 31 und Paragraph 34, deutsches UrhG) sind einer Weiterübertragung nicht zugänglich (Hinweis Hertin in Nordemann-Vinck-Hertin, Urheberrecht/6 Randziffer 1a zu Paragraph 31 und Randziffer 1 zu Paragraph 34, deutsches UrhG). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG kann die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen nur durch den Urheber (und daher niemals durch eine juristische Person) erfolgen. Aus diesem Grund bedurfte es auch einer Sondervorschrift in Gestalt des Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG, um den sogenannten Verwertungsgesellschaften die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu ermöglichen (Hinweis insbesondere die bei Dittrich, MGA Österreichisches und internationales Urheberrecht/2 798 ff ersichtlichen EB z VerwGesG, insbesondere 803, 804). Anders als Schönherr in seiner Glosse zum E des VwGH vom 27.11.1980, 240/79, in ÖBl 1981, 166 und 167 dies sah, ist Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG kein Beleg dafür, daß Werknutzungsbewilligungen an sich weiter übertragbar sind, sondern vielmehr eine Ausnahmebestimmung.