Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Geschäftszahl

94/14/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0067 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, E 13.9.1988, 85/14/0161). Durch Gründe, die sich auf den Abgabenanspruch beziehen, kann der zur Haftung Herangezogene im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nämlich nicht in einem Recht verletzt sein (Hinweis E 25.10.1972, 881/70, VwSlg 4443 F/1972).