Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/17/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 3

Stammrechtssatz

Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, ihre Entscheidung in der Sache war rechtswidrig. Für die Vorstellungsbehörde ergab sich daraus, daß sie den Berufungsbescheid hätte beheben müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.