Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/17/0318
GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 3
Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, ihre Entscheidung in der Sache war rechtswidrig. Für die Vorstellungsbehörde ergab sich daraus, daß sie den Berufungsbescheid hätte beheben müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.