Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/16/0160
Hat der Leasinggeber für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Vertragsgegenstandes zu sorgen, so ist die dafür vom Leasingnehmer an ihn zu leistende Zahlung ohne jeden Zweifel in das für die Bemessung der Gebühr nach Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG wertbestimmende Entgelt einzubeziehen, weil Versicherungsprämien betreffend das Bestandobjekt nach allgemeinem Verständnis zu den Betriebskosten gehören und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage fallen (Hinweis E 30.5.1974, 974/73).
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X04