Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/16/0017

Rechtssatz

Das Risiko, daß der Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft infolge einer Insolvenz während der Bauführung den Bau durch Aufbringung eigener Mittel fortsetzen muß, ist kein typisches Baurisiko, welches über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluß geben könnte (Hinweis E 27.1.1978, 2078/76).