Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Geschäftszahl

93/15/0235

Rechtssatz

Daß die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für eine Ablehnung des Antrages nicht.