Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Geschäftszahl

93/14/0150

Rechtssatz

Hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Bescheide, mit welchen den Gesellschaftern einer derartigen Gesellschaft Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, entfalten daher keine Wirkungen auf die Vorschreibung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gegenüber der Gesellschaft (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 92, Textziffer 3). Gleiches gilt für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, weil die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung ist. Zudem ergibt sich aus Paragraph 295, Absatz eins, BAO, nach welcher Bestimmung die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides zu einer Änderung bzw Aufhebung des abgeleiteten Bescheides führt, daß die Rechtskraft eines abgeleiteten Bescheides der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Grundlagenbescheides nicht entgegensteht.