Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

93/14/0020

Rechtssatz

Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist schon vor einer gemäß Paragraph 82, Absatz 3, FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Hinweis Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu Paragraph 93, Absatz 2,, 524).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0060

93/14/0061